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– Altholzgeführte Biomasseverbrennungsanlagen sollten aus dem Geltungsbereich des Emissionshandels herausgenommen werden. Dafür plädieren der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter sowie der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein neues Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Der Gesetzentwurf habe weitreichende Konsequenzen für altholzgeführte Biomasseverbrennungsanlagen, da diese nahezu ausnahmslos dem Emissionshandel unterworfen würden, so die Verbände.
Hintergrund ist, dass im TEHG-Entwurf Biomasse rechtlich anders definiert wird als im bisherigen Gesetz. Im aktuellen TEHG sind sämtliche Verbrennungsvorgänge zur Energieerzeugung vom Emissionshandel ausgenommen, wenn diese durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Dies will die Bundesregierung nun dadurch ändern, dass die Definition, was unter „Biomasse“ fällt und was nicht, im TEHG an die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (2009/28/EG) gekoppelt wird.
Genau hier liegt für Altholzverbrenner das Problem. Denn die europäische Richtlinie definiert in Artikel 2 Biomasse als den „biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten“. Altholz ist aber nicht ausschließlich „biologischen Ursprungs“, denn – so BDE und BAV – etwa zwei bis drei Masseprozent des Altholzes bestehen aus „unvermeidbar anhaftenden Fremdstoffen“, wie es in der Stellungnahme heißt. Das können unter anderem Farben, Lacke, Schmierstoffe oder Öle sein.
Nach dieser Definition wären thermische Altholzverwerter emissionshandelspflichtig, weil es sich bei Altholz nach europäischem Recht nicht um „reine“ Biomasse handelt. Zwar könnten sich die Betreiber den „biogenen Anteil“ des Altholzes – etwa 97 bis 98 Prozent – herausrechnen lassen, für die Anhaftungen müssten nach dem derzeitigen Entwurf jedoch Emissionszertifikate nachgewiesen werden, bestätigte der BDE auf Nachfrage von EUWID – mitsamt des damit verbundenen bürokratischen Aufwandes, den die Teilnahme am Emissionshandelssystem unter Umständen verursachen kann.
Das wollen BAV und BDE nicht akzeptieren und plädieren für eine Rückkehr zum alten System. Denn im deutschen Recht, also im EEG und der Biomasseverordnung, werde anders als im europäischen Recht Altholz vollständig als Biomasse anerkannt. Die dem Altholz anhaftenden Fremdstoffe seien im Vergleich zur Gesamtmenge „vernachlässigbar gering“, heißt es in der Stellungnahme der Verbände. Eine Trennung dieser Anhaftungen vom Holz wäre mit erheblichem Aufwand verbunden, und selbst dann müssten die Anhaftungen als Abfall verbrannt werden. Die Verbrennung von Altholz einschließlich seiner Anhaftungen sei daher der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Entsorgungsweg, mit dem zugleich die nationalen Bemühungen zur Erreichung der Klimaschutzziele unterstützt würden.
Durch eine Rückkehr zum bisherigen System wären nach Ansicht der Verbände die gesetzlichen Klimaschutzmechanismen EEG und TEHG besser aufeinander abgestimmt. Denn nach dem derzeitigen TEHG-Entwurf könnte eine Anlage zur thermischen Altholzverwertung durch das EEG gefördert, gleichzeitig aber emissionshandelspflichtig werden. In Anbetracht einer vergleichbaren Zielsetzung von EEG und TEHG erscheine es wenig sinnvoll, Anlagen, die Biomasse einsetzen und die nach dem EEG gefördert werden, den Belastungen durch das Emissionshandelssystem zu unterwerfen, so die Verbände. Aus diesem Grund sollte sich die Bereichsausnahme im TEHG-Entwurf auch auf Anlagen beziehen, die nach deutschem Recht erneuerbare Energien nutzen und aus diesem Grund durch das EEG gefördert werden, fordern BDE und BAV.
Darüber hinaus befürchten die beiden Verbände, dass es innerhalb des Stoffstroms „Altholz“ zu Ungleichbehandlungen im Emissionshandel kommen könnte. Denn bei Altholz der Kategorien A III und A IV erfüllten altholzgeführte Biomasseverbrennungsanlagen auch einen Entsorgungsauftrag für den sie immissionsschutzrechtlich genehmigt seien. Diese Anlagen würden dann unter den Ausnahmetatbestand für Abfallverbrennungsanlagen fallen. Abfallverbrennungsanlagen verfügten über kein Emissionsminderungspotenzial, wie es das Anreizsystem des TEHG voraussetze. Eine solche Ungleichbehandlung innerhalb des Stoffstroms „Altholz“ sei sicherlich nicht intendiert, vermuten die Verbände in ihrer Stellungnahme. Zudem sei mit ungewollten Stoffstromverschiebungen zu Lasten der in Deutschland getätigten Anlageninvestitionen zu rechnen, so BDE und BAV
06.04.2011
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