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– Sowohl die EU-Abfallrahmenrichtlinie als auch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichten zur Einhaltung der Abfallhierarchie, die dem Recycling einen eindeutigen Vorrang gegenüber der energetischen Verwertung oder Beseitigung einräumt. Mit dieser rechtlich verbindlichen Vorgabe ist die Verbrennung von Klärschlämmen in Kraftwerken ohne die Rückgewinnung von Phosphor schwer in Einklang zu bringen, sagte Claus-Gerhard Bergs vom Bundesumweltministerium (BMU) am Dienstag vergangener Woche auf den 7. DWA-Klärschlammtagen in Fulda. Auch die Verbrennung von Klärschlamm gemeinsam mit anderen Siedlungsabfällen entspreche nicht den geforderten Nachhaltigkeitsaspekten.
Im neuen, in der vergangenen Woche vom Bundeskabinett beschlossenen Kreislaufwirtschaftsgesetz, das die Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird dem Recycling ausdrücklich eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung. Derzeit werden Bergs zufolge insgesamt 53 Prozent der Klärschlämme thermisch behandelt, von diesem Anteil entfallen jeweils 23 Prozent auf die Monoverbrennung sowie die Mitverbrennung in Kraftwerken, fünf Prozent auf die Verbrennung in Zementwerken und zwei bis drei Prozent auf die Verbrennung in MVA.
Die herkömmliche Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft habe damit als ökologisch und ökonomisch sinnvolles Verfahren weiterhin ihren Platz, da sie auf jeden Fall der Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie entspreche und unter Nachhaltigkeitsaspekten als sinnvolles Konzept zur Nutzung knapper werdender Ressourcen zu betrachten sei, sagte Bergs. Die Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm hätten ihre Bewährungsprobe im großtechnischen Maßstab dagegen noch vor sich und stellten gegenwärtig noch keine technisch oder gar ökonomisch konkurrenzfähige Alternative zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung dar. Dies dürfte sich angesichts zahlreicher Verfahrensentwicklungen mittelfristig ändern, was wiederum den Druck auf die landwirtschaftliche Verwertung in Zukunft erhöhen würde.
Dass das BMU hinter der stofflichen Klärschlammverwertung steht, zeigt sich laut Bergs auch an der Tatsache, dass im vom Bundeskabinett beschlossenen neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ein eigener Paragraph über die Vorgaben für eine Qualitätssicherung bei Klärschlämmen und Bioabfällen enthalten ist. Hintergrund dafür sei, dass das Bundesjustizministerium darauf bestanden habe, dass für die Anforderungen an die Qualitätssicherung eine eigenständige Rechtsgrundlage im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffen wird. Die Qualitätssicherung, die das Kernstück der Novelle darstelle, werde in der Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) selbst in insgesamt sechs Paragraphen behandelt.
Grundsätzlich werde an dem umweltpolitischen Ziel festgehalten, dass es durch Düngemaßnahmen, also auch durch die Klärschlammdüngung, längerfristig nicht zu einer Schadstoffanreicherung in den Böden kommen darf. Dieses Ziel sollte bei der Klärschlammverwertung schrittweise umgesetzt werden, wobei die im zweiten Arbeitsentwurf zur Klärschlammnovelle aufgeführten abgesenkten Grenzwerte bereits den entscheidenden Schritt darstellten.
Der nächste Schritt in diese Richtung sei die Übernahme der Schadstoffgrenzwerte der Düngemittelverordnung auch für Klärschlämme, die ebenfalls durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegt werde. Dass demzufolge den Regelungen des Düngerechts der Vorrang eingeräumt wird, werde sich auf die Schadstoffgrenzwerte auswirken. Konkret werden ab 2015 die Grenzwerte der dann gültigen Düngemittelverordnung auch für Klärschlamm vollständig anzuwenden sein, erläuterte Bergs. Vor diesem Hintergrund sollten die Bestimmungen der Neufassung der Klärschlammverordnung und der anstehenden Novelle der Düngemittelverordnung so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu keinen Widersprüchen komme. Nach wie vor bestehe bei den Ministerien für Umwelt und für Landwirtschaft (BMELV) darüber hinaus grundsätzlich die Absicht, eine gemeinsame Regelung für Klärschlamm und für Bioabfälle zu erarbeiten, so dass die Frage, wann welches Recht gilt, nicht mehr gestellt werden müsste.
Im Hinblick auf die laufende Novellierung der Klärschlammverordnung sagte Bergs, dass das BMU mit dem Landwirtschaftsministerium mittlerweile eine Abstimmung erzielt habe, die noch schriftlich ausgearbeitet werden müsse. Der Entwurf werde dann einer juristischen Prüfung und einer Kostenberechnung unterzogen werden. Als Konsequenz aus der Tatsache, dass die Qualitätssicherung im Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Rechtsgrundlage bedarf, dürfe die Klärschlammnovelle nicht vor der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Kraft treten.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch vergangener Woche den von Bundesumweltminister Norbert Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen, er wird nun dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
06.04.2011
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