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– In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 1. März 2011 gegenüber der beklagten Verbandsgemeinde Mendig entschieden (1 K 1169/10.KO). Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel verfeuerte.
Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei.
Ohne zwischenzeitliche Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Die Verbandsgemeinde Mendig war weiterhin der Ansicht, dass die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Allerdings habe die Verbandsgemeinde Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben wie beispielsweise den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte nicht ausreichend festgestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe, insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig, da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Berufung gehen.
06.04.2011
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